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BVerwG, 15.01.1975 - VII C 31.74 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ermessensausübung bei der Entscheidung auf Grund des Gesetzes über die Führung akademischer Grade - Gleichwertigkeitsprüfung bezüglich eines im Ausland erworbenen Ingenieurgrades mit dem inländischen Grad Diplom-Ingenieur durch die zuständige Behörde - Ermessen bei der ...
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 30.03.1973 - 260 III 72
- VGH Bayern, 01.04.1974 - 83 VII 73
- BVerwG, 15.01.1975 - VII C 31.74
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 06.07.1967 - II C 56.64
Rücksichtnahme auf einen während der Vordienstzeit erworbenen Rentenanspruch - …
Auszug aus BVerwG, 15.01.1975 - VII C 31.74
Der Umstand allein, daß der Beklagte bis zum Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 28. März 1968 (GMBl. S. 172) in vergleichbaren Fällen die Führung des deutschen Grades genehmigte, begründet entgegen der Ansicht des Klägers keine Verpflichtung zur Genehmigung auch im Falle des Klägers; denn die Behörde war, wie der Senat speziell für den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 28. März 1968 bereits entschieden hat (Beschluß vom 14. Januar 1972 - BVerwG VII B 40.70 -), nicht gezwungen, an einer bisher geübten Handhabung einer Rechtsnorm unverändert festzuhalten (vgl. BVerwGE 27, 275 [281]). - BVerwG, 19.11.1971 - VII C 31.70
Freie Entfaltung der Persönlichkeit - Grundrechtlicher Schutz einer …
Auszug aus BVerwG, 15.01.1975 - VII C 31.74
Bundesrechtlich ist zunächst nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht als Rechtsgrundlage für die Genehmigung auch bei einem Vertriebenen das Gesetz über die Führung akademischer Grade - also Landesrecht (vgl. BVerwGE 39, 77 [82 f.]) - angesehen und das Bundesvertriebenengesetz nur im Rahmen des Landesrechts angewandt hat. - BVerwG, 14.01.1972 - VII B 40.70
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 15.01.1975 - VII C 31.74
Der Umstand allein, daß der Beklagte bis zum Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 28. März 1968 (GMBl. S. 172) in vergleichbaren Fällen die Führung des deutschen Grades genehmigte, begründet entgegen der Ansicht des Klägers keine Verpflichtung zur Genehmigung auch im Falle des Klägers; denn die Behörde war, wie der Senat speziell für den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 28. März 1968 bereits entschieden hat (Beschluß vom 14. Januar 1972 - BVerwG VII B 40.70 -), nicht gezwungen, an einer bisher geübten Handhabung einer Rechtsnorm unverändert festzuhalten (vgl. BVerwGE 27, 275 [281]).